Bürgerversammlungen

Bürgerversammlungen

In Bayern muss der erste Bürgermeister einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrates auch öfter, eine Bürgerversammlung einberufen (Art. 18 GO). Sie muss auch innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn 5 % der Bürger diese mit Angabe einer Tagesordnung beantragen. In diesem Fall kann dies jedoch nur einmal jährlich beantragt werden. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

Zweck und Aufgabe der Bürgerversammlungen ist die gegenseitige Unterrichtung von Bürgerschaft und Verwaltung, sowie die Einflussnahme der im Stadtgebiet wohnenden Bürgerinnen und Bürger auf und ihre Mitsprache bei Entscheidungen der Stadtverwaltung. Jeder Bürger ist zur Teilnahme an der Bürgerversammlung berechtigt und hat dort Rederecht. Empfehlungen der Bürgerversammlung müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten im Stadtrat behandelt werden.

Der entsprechende Termin für die Bürgerversammlung wird in der örtlichen Tagespresse, auf der städtischen Homepage sowie auf Plakaten im Stadtgebiet bekannt gegeben.

Hier können Sie die Präsentationen der letzten Bürgerversammlungen nachlesen:


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