Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre (BMG)

Antragsteller:

Auszug aus § 51 Abs. 1 BMG – Auskunftssperren:
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
Hiermit beantrage ich die Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, da durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für mich oder eine andere Person entstehen kann