Gaststättenrechtliche Erlaubnis

Gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 GastG

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe (mit Gewinnerzielungsabsicht)

- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder

- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen          zugänglich ist.


Gewinnerzielung und damit Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke oder für Vereinszwecke verwendet wird.


Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.

Die Gaststättenkonzession (-erlaubnis) wird Personen- und Raumbezogen und für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) erteilt.

Jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform kann, soweit Alkohol ausgeschenkt wird, erlaubnispflichtig sein.

Erlaubnisfrei ist das Gaststättengewerbe, wenn lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden.


In beiden Fällen ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.


Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis erhalten, wenn Sie eine erlaubnisbedürftige Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen.

Kosten

Die Kosten sind einzelfallbezogen.