Auskunfts- und Übermittlungssperre

Auskunfts- und Übermittlungssperre

Nach dem Meldegesetz sind Auskunftssperren und Übermittlungssperren möglich.

So können Sie jederzeit, durch eine Übermittlungssperre der Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister widersprechen.


Ohne eine Begründung ist dies möglich bei der Weitergabe von Daten

-  im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen,

- an Adressbuchverlage,

- bei Alters- und Ehejubiläen,

- an Religionsgemeinschaften.

Diese Übermittlungssperren gelten zeitlich Unbegrenzt.


Auskunftssperren, für die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse besteht, werden in aller Regel befristet und sind spätestens nach zwei Jahren wieder neu zu beantragen.


Kosten

Die Beantragung einer Übermittlungssperre oder einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.