Anlage 2 - Erklärung d. Bauherrn/in zur Niederschlagswasserbeseitigung im bauaufsichtlichen Verfahren-1

Anlage 2

Erklärung d. Bauherrn/in zur Niederschlagswasserbeseitigung im bauaufsichtlichen Verfahren

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ist für das Einleiten von Niederschlags-wasser in ein Oberflächengewässer in bestimmten Fällen keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (Gemeingebrauch). Es ist die Aufgabe des Bauherrn bzw. des beauftragten Planers, die Voraussetzungen für ein erlaubnisfreies Versickern des Niederschlagwassers eigenverantwortlich zu prüfen. Hierzu können Sie auch das Programm BEN des LFU Bayern nutzen: https://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm

Bitte ausfüllen

Bauvorhaben

Bauherr/in

Planer/in

Erlaubnisfreiheit besteht nur, wenn die Fragen 1) bis 14) mit „Nein“…

… und die Fragen 15) bis 17) mit „Ja“ beantwortet werden.

Wir weisen darauf hin, dass ohne wasserrechtliche Erlaubnis keine Baugenehmigung erteilt werden kann!