Aktiv und Natur

Friedberger Badeseen

Hausordnung Friedberger See

HAUSORDNUNG

Willkommen auf dem Gelände „Friedberger See“, einem öffentlichen Badeplatz mit Erholungsmöglichkeiten in der „freien Natur“ gemäß Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung.         

Die Stadt Friedberg übt auf dem Gelände des Badeplatzes das Hausrecht aus.          

Die Stadt behält sich vor, das Hausrecht im Falle von Verstößen gegen die nachfolgenden Regeln zivilrechtlich durchzusetzen (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB) und strafrechtlich zur Anzeige zu bringen

(§§ 123, 303 StGB).              

Der Lageplan ist Bestandteil der Hausordnung.

          

Grundsätzliches       

  • Die Benutzung des Erholungsgeländes (vgl. Lageplan) sowie die Ausübung des gewässerrechtlichen Gemeingebrauchs, insbesondere das Baden, erfolgen auf eigene Gefahr.
  • Die unentgeltliche Nutzung des Geländes sowie des Gewässers steht unter dem Vorbehalt, dass alle Besucher ihre Rechte auf Naturgenuss natur-, gemein- und eigentumsverträglich wahrnehmen. Auf die Bestimmungen der “Verordnung des Landratsamtes Aichach-Friedberg über die Beschränkung des Gemeingebrauchs“ vom 01.07.1981 in ihrer jeweils aktuellen Fassung wird verwiesen; insbesondere auf das Verbot der Benutzung von Paddeln.
  • Bei Rettungseinsätzen und anderen, die Sicherheit betreffenden Ereignissen ist den Weisungen der Einsatzkräfte (Wasserwacht, Feuerwehr, Polizei) unverzüglich Folge zu leisten (z.B. Wiese oder Wasserfläche räumen).
  • Die Rettungswege sind immer freizuhalten. Behindernde Fahrzeuge können ohne Vorwarnung zu Lasten des Halters abgeschleppt werden.
  • Im Bereich der Wasserski-/Wakeboardanlage ist das Schwimmen, Tauchen sowie das Befahren mit Booten und Schwimm-/Badegeräten untersagt. Der Sperrbereich der Wasserski-/Wakeboardanlage ist durch Bojen entsprechend gekennzeichnet. Auf die Regelungen der “Verordnung über Ausweisung eines Wassersportgebietes“ des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 20.04.2015 in seiner jeweils aktuellen Fassung wird verwiesen.
  • Kindern unter 7 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung aufsichtsberechtigter Personen über 16 Jahren gestattet.
  • Personen, die wegen ansteckender Krankheiten oder infolge Genusses von Alkohol oder sonstiger Rauschmittel eine Belästigung oder Gefahr für sich selbst oder die Benutzer des Erholungsgeländes darstellen, ist das Betreten des Geländes sowie der Verbleib auf dem Gelände untersagt.
  • Vor dem Betreten von Eisflächen im Winter wird eindringlich gewarnt. Das Betreten der Eisflächen erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr.
  • Der Aufenthalt auf dem Gelände ist in der Zeit vom 01.04. - 30.09. von 06.00 bis 22.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. von 07.00 - 20.00 Uhr erlaubt.
  • Das Ballspielen ist nur auf den ausdrücklich für diese Zwecke ausgewiesenen Bereichen erlaubt (z.B. Bolzplatz, Beachvolleyballfeld).
  • Anfallender Müll und Zigarettenreste sind selbst zu beseitigen; hierzu können die bereitgestellten Abfallsammelbehälter benutzt werden.


Verhalten im Erholungsgebiet

  • Der Aufenthalt ist nur in Bekleidung, im Wasser nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
  • Bitte bleiben Sie auf den im Lageplan ausgewiesenen Erholungsflächen und Wegen. Nehmen Sie Rücksicht auf die Flora und Fauna.
  • Die Landflächen sind für die ruhige Erholung vorgesehen; eine sportliche Betätigung ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Die Benutzer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ruhestörender Lärm, störende Rauchentwicklung durch Wasserpfeifen, laute Musik o.ä. sind zu unterlassen.
  • Das Angeln und Fischen ist nur mit Angelerlaubnisschein erlaubt, der vom Fischereiberechtigten (Fischereiverein Friedberg e.V.) erteilt wird.
  • Das Tauchen mit Pressluftgeräten ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung durch die ausübende Tauchschule möglich.


Verbote           

  • Im Interesse einer natur-, gemein- und eigentumsverträglichen Nutzung des Erholungsgeländes, sowie zum Schutz der Rechte der Besucher, müssen auch diverse Verbote ausgesprochen werden. Untersagt ist deshalb:

a) das Entzünden von Feuern und das Grillen (einschl. Abbrennen von Feuerwerken oder ähnl.)
b) das Aufstellen von Zelten, Campen und Nächtigen auf dem Gelände,
c) das Radfahren, die Nutzung von Kraftfahrzeugen (PKW, Motorräder, Moped, Mofas, Elektroscootern und ähnl.) und das Abstellen von KFZ  außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze; ausgenommen sind die Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind (dies gilt nicht für die Polizei, die Wasserwacht oder sonstige Rettungsdienste),
d) das Füttern von Wasservögeln und sonstigen Wildtieren,
e) der Gebrauch von Drohnen oder anderen mechanischen Fluggeräten,
f) das Fotografieren oder die Aufnahme von Personen ohne deren Einwilligung,
g) das Reiten auf dem Gelände oder das Befahren mit Pferdegespannen. Pferde dürfen zu keiner Zeit auf das Gelände geführt werden.
h) das Rauchen in den Sanitärgebäuden, den Umkleiden und im Duschbereich;
i) die Reinigung von Haustieren oder Gegenstände aller Art; das Waschen von Personen mit Seife oder sonstigen Reinigungsmitteln (außer innerhalb der Dusch-/Waschräume),

  • Während der Zeit vom 1. April bis 30. September besteht Hundeverbot (außer Einsatz- und Rettungshunde). In der übrigen Zeit müssen mitgeführte Hunde angeleint werden; anfallender Hundekot ist zu entfernen und mitzunehmen.
  • Untersagt ist es, Waren aller Art, einschl. Speisen und Getränke zu verkaufen, gewerbliche Leistungen anzubieten, Werbeartikel oder Werbezettel zu verteilen, Bestellungen aufzunehmen oder private oder gewerbliche Veranstaltungen durchzuführen, soweit hierfür nicht im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung der Stadt Friedberg vorliegt.
  • Es ist verboten, die Notdurft außerhalb der vorhandenen öffentlichen Toiletten, die während des Badebetriebs zur Verfügung stehen, zu verrichten.

 

Diese Hausordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Friedberg, den 17.06.2021

Stadt Friedberg