Wohnraumschaffung in Friedberg: FAQ zur Anwendung des „Bauturbo“
Der „Bauturbo“ ist aktuell in aller Munde. Viele Bauherren kommen auf die Stadtverwaltung zu mit Ideen für eine Bebauung und berufen sich dabei auf diese Vorschriften. Der vorliegende Leitfaden gibt einen Überblick über die Anwendungsvoraussetzungen und das zu durchlaufende Verfahren von der Projektidee bis zur Baugenehmigung und beantwortet die am häufigsten gestellten Fragen.
Was ist der „Bauturbo“?
Der Bundesgesetzgeber hat zum 30.10.2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung erlassen. Es beinhaltet neue Genehmigungstatbestände, die Wohnen an Standorten und in Dimensionen ermöglichen, die bisher nicht ohne Bauleitplanverfahren der Gemeinde zulässig waren. Die Vorhaben können dabei in einem Bebauungsplangebiet, im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Nunmehr reicht in diesen Fällen eine Baugenehmigung aus. Auf die FAQ des Bundesbauministeriums zur Erläuterung der Instrumente sei an dieser Stelle verwiesen.
Ist der „Bauturbo“ auch Grenzen unterworfen?
Mit dem Bauturbo können weder die fachgesetzlichen Standards (z.B. Immissionsschutz, Wasserrecht, Naturschutz, Denkmalschutz) abgesenkt werden, noch beinhaltet er die Möglichkeit, in nachbarliche Rechte in bis dato nicht zulässiger Art und Weise einzugreifen.
Außerdem bedarf es bei jeder Baugenehmigung nach den „Bauturbo“-Vorschriften“ einer Zustimmung der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit. Ohne das OK der Gemeinde, das sie im Einzelfall an bestimmte Bedingungen knüpfen kann, gibt es also auch im „Bauturbo“ keine Baugenehmigung. Die Zustimmung der Gemeinde kann nicht ersetzt oder eingeklagt werden. Für die Zustimmung ist der Stadtrat bzw. ein beschließender Ausschuss zuständig. Die Einhaltung der Bedingungen, an die die Erteilung der Zustimmung geknüpft war, wird durch städtebauliche Verträge sichergestellt, die auch entsprechende Sanktionen vorsehen.
Wie stehen Stadtrat und Verwaltung zu den neuen Vorschriften?
Wir begrüßen die neuen gesetzlichen Möglichkeiten, um dem Wohnraummangel entgegen zu treten und haben uns ausdrücklich zu deren Anwendung verpflichtet. Dies wurde in einem Beschluss zur Anwendung und Erprobung des „Bauturbo“ entsprechend niedergelegt.
Gleichermaßen ist es uns aber wichtig, dass die neuen Vorschriften nicht dazu führen, dass nun ohne Rücksicht auf den Einzelfall alles genehmigt wird. Es ist von essentieller Bedeutung, dass der hohe städtebauliche Standard in unserer Stadt durch die neuen Vorschriften nicht unterlaufen wird. Die Stadt soll sich maßvoll entwickeln, aber dabei ihre Identität und ihr Erscheinungsbild bewahren. Aus diesem Grunde soll seitens der Bauherrenschaft die Verwaltung bereits in der Phase der Projektidee eingebunden werden. Geschieht dies nicht, wird die gemeindliche Zustimmung im Regelfall bereits deswegen verweigert.
Außerdem hat der Stadtrat auf Vorschlag der Verwaltung in einem Grundsatzbeschluss zum Bauturbo am 12.3.2026 Kriterien für die Erteilung der Zustimmung beschlossen, denen alle Vorhaben unterworfen werden.
Welche Kriterien muss ein Bauvorhaben erfüllen, damit es die gemeindliche Zustimmung zur Genehmigung im Bauturbo erhält?
Die Friedberger Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ werden in zwei Gruppen unterteilt, in sog. harte Kriterien und sog. weiche Kriterien. Während die Nichteinhaltung der harten Kriterien stets zu einer Verweigerung der Zustimmung führt, werden die weichen Kriterien dazu verwendet, das Vorhaben für den Stadtrat zu bewerten. Anhand dieser Bewertung wird der Stadtrat also eine Entscheidung treffen, ob er die Zustimmung erteilt oder nicht. Die Kriterien sind im eben verlinkten Beschluss vom 12.3.2026 nachzulesen.
Lediglich exemplarisch weisen wir daher an dieser Stelle darauf hin, dass alle „Bauturbo“-Baugenehmigungen binnen 4 Jahren ab Erteilung der Baugenehmigung umzusetzen sind und dass diese nur in Betracht kommen, wenn mindestens eine Wohneinheit geschaffen wird, die ohne Anwendung der Vorschriften bis dato nicht möglich gewesen wäre. Ab der dritten Wohneinheit findet außerdem das Friedberger Baulandmodell Anwendung, wonach die Stadt an einem Drittel der neu geschaffenen Wohneinheiten partizipiert.
Wie gehe ich als Bauherr nun am Besten vor, wenn ich eine „Bauturbo“-Baugenehmigung erwirken möchte?
Sie sorgen für eine möglichst reibungslose Bearbeitung Ihres Vorhabens, wenn Sie sich an den folgenden Bearbeitungsschritten orientieren:
Phase 1: Die Projektidee
Bevor Sie umfangreiche Planungskosten investieren, nehmen Sie mit Ihrer Projektidee Kontakt mit uns auf.
In einer ersten Prüfung klären wir grob ab, ob Ihr Vorhaben den „Bauturbo“ überhaupt benötigt und ob es für die neuen Ausnahmeregelungen infrage kommt. Sollte dies nach Einschätzung der Verwaltung der Fall sein, holen wir bereits eine erste Einschätzung des Stadtrates ein, um Ihnen mehr Sicherheit in der weiteren Planung zu bieten.
Phase 2: Die Projektentwicklung
In dieser Phase führen wir eine Bauberatung mit Ihnen im Hause durch und teilen Ihnen die relevanten Fachstellen mit, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens beteiligt werden müssen. Wir sprechen darüber, welche Bedingungen an die Zustimmung der Stadt Friedberg zum Vorhaben geknüpft sind und über die Inhalte des städtebaulichen Vertrages, der die Einhaltung dieser Bedingungen sicherstellt. Auch rechtliche Unklarheiten über das Genehmigungsverfahren und die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen können hier noch geklärt werden.
Anschließend ist es Aufgabe Ihres Planers, sich eigenverantwortlich mit allen Fachstellen abzustimmen, deren Anforderungen abzufragen und diese zusammen mit den übrigen Genehmigungsvoraussetzungen in eine fertige Planung zu integrieren. Die Verantwortung für die Lösung technischer, gestalterischer oder rechtlicher Herausforderungen im Rahmen der Projektentwicklung liegt also wie bisher vollumfänglich bei den Bauherren und deren Planern. Die Stadtverwaltung moderiert den Prozess und steht für Auskünfte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs hilfestellend zur Verfügung, übernimmt jedoch keine Planungsleistungen.
Phase 3: Vorantrag
Die bis zur Antragsreife ausgearbeiteten Planunterlagen werden informell bei der Stadtverwaltung zur Prüfung eingereicht. Wir prüfen den Antrag in zeitlicher Hinsicht wie einen Bauantrag und beteiligen die relevanten Fachstellen. Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, kann der Antrag offiziell eingereicht werden.
Phase 4: Bauantrag
Der offiziell eingereichte Antrag muss dem Stadtrat nun zur Zustimmung vorgelegt werden. Durch die intensive Vorabstimmung kann das eigentliche Genehmigungsverfahren nun deutlich zielgerichteter ablaufen. Der Stadtrat erteilt die Zustimmung unter der Bedingung der Unterzeichnung des bereits vorbesprochenen städtebaulichen Vertrages. Dieser wird im Nachgang unterzeichnet und die Baugenehmigung erteilt.
An wen kann ich mich konkret wenden?
Für Abstimmungen zum „Bauturbo“ ist das Amt für Stadtplanung und Bauordnung zuständig. Bitte richten Sie Ihre Anfragen an bauturbo@friedberg.de. Während der Telefonsprechzeiten des Amtes donnerstags von 11 Uhr bis 12 Uhr stehen Ihnen die Sachbearbeiter*innen sowohl aus der Abteilung Stadtplanung, als auch aus der Bauordnung außerdem direkt zur Verfügung.