Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis

  • Kurzbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
  • Beschreibung

    Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

    Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.

    Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

  • Voraussetzungen

    • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
    • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
  • Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

  • Erforderliche Unterlagen

    Gültiger Personalausweis oder Reisepass

    Führungszeugnis

    Gewerbezentralregisterauszug

    ggf. Pachtvertrag / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume

    ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung

    Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

    bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

    für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat

    für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt

    für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis
  • Formulare

    • Formloser Antrag (mit Unterschrift)

      Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

  • Kosten

    • Erlaubnis: 100 bis 3.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/6.1)
  • Rechtsgrundlagen

  • Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren bei der zuständigen Behörde zu stellen.

  • Bearbeitungsdauer

    Dauer des Verfahrens: ca. 3 bis 4 Wochen


Zuständige Abteilungen

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