Marktordnung; Erlass
Kurzbeschreibung
Städte und Gemeinden können für die Abhaltung und Benützung von Märkten Satzungen erlassen.
Beschreibung
Die Marktordnungen sind von Veranstaltern, Marktbeschickern und Besuchern zu beachten. Sie können z. B. den Marktstandort, die zugelassenen Waren und Leistungen, die Vergabe und Zuteilung von Standplätzen, die Verkaufs- und Betriebszeiten und das Verhalten am Markplatz regeln.
Nähere Informationen über die Marktordnung (z. B. Satzung über das Marktwesen) Ihrer Gemeinde erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Spezielle Hinweise für - Stadt FriedbergSatzung über die Abhaltung von Jahrmärkten in der Stadt FriedbergRechtsgrundlagen
- Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Abhaltung Jahrmärkte
Satzung über die Abhaltung von Jahrmärkten in der Stadt Friedberg
- Ladenschluss währed der Friedberger Jahrmärkte
Verordnung zur Regelung der Ladenschlusszeiten während der Friedberger Jahrmärkte