Kleinkläranlage; Übermittlung der Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit
Kurzbeschreibung
Ein Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) bescheinigt im Auftrage eines Betreibers einer Kleinkläranlage gegenüber der zuständigen Behörde die Funktionstüchtigkeit seiner Anlage.
Beschreibung
Um sicherzustellen, dass Kleinkläranlagen funktionieren, wird der ordnungsgemäße Betrieb und die fachgerecht durchgeführte Wartung wiederkehrend von einem Privaten Sachverständigen vor-Ort überwacht. Die Bescheinigung wird unverzüglich an die zuständige Behörde übermittelt, die bei Mängeln ggf. Maßnahmen anordnet.
Voraussetzungen
Der beauftragte Private Sachverständige muss vom Bayerischen Landesamt für Umwelt für den Anerkennungsbereich „Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben“ nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft anerkannt sein (siehe "Weiterführende Links").
Fristen
Die Funktionstüchtigkeit ist alle zwei Jahre ab der Bauabnahme zu prüfen und zu bescheinigen. Wenn keine Mängel festgestellt werden, verlängert sich die Frist auf vier Jahre.
Erforderliche Unterlagen
FotosKosten
Der Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft stellt dem Betreiber der Kleinkläranlage seine Tätigkeit in Rechnung. Es entstehen keine weiteren Kosten durch die Behörde.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Private Sachverständige Wasserwirtschaft (PSW)
Listen der anerkannten PSW
- Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft
- Arbeitshilfen für Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft
Informationen für PSW
- Abwasserentsorgung von Einzelanwesen
Informationen für die Allgemeinheit zum Thema Kleinkläranlagen
- Broschüre "Abwasserbehandlung mit Kleinkläranlagen - Hinweise zu Planung, Bau und Betrieb"
- Häufige Fragen und Antworten
Informationen zu Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben
- Private Sachverständige Wasserwirtschaft (PSW)
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung soll von einem anerkannten Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) digital erarbeitet und im Online-Verfahren an die zuständige Behörde übermittelt werden.
- Das Online-Verfahren darf nur von einem anerkannten Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) genutzt werden. Die Anerkennungsnummer ist anzugeben.
- Der PSW muss bestätigen, dass er vom Betreiber beauftragt wurde.
- Bei Versand wird elektronisch ein Datensatz an die zuständige Behörde zur Weiterverarbeitung in eigenen, kommunalen Softwareprogrammen übermittelt.
- Eine pdf-Datei kann ebenfalls generiert und vom System versendet werden.
- Der PSW speichert die Inhalte, die über das Online-Verfahren übermittelt werden, als Zusammenfassung (Protokoll als Datei im pdf-Format) zu Dokumentationszwecken in seinem Projektakt ab. Er sendet diese Datei außerdem dem Betreiber für dessen Unterlagen im Betriebsbuch sowie bei Indirekteinleitern dem Wasserrechtsinhaber zu.
Bearbeitungsdauer
Es gibt weder eine gesetzliche Bearbeitungsfrist noch eine formale Vorgabe zum Abschluss der Bescheinigung durch die Behörde. Bei Mängeln wird die Behörde tätig.