Selbstbestimmungsgesetz

Selbstbestimmungsgesetz

Ab 01.11.2024 besteht nach den Vorgaben des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) für Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag abweicht, die Möglichkeit, gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass die Geschlechtsangabe geändert werden soll. Außerdem sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen möchte; diese müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Erster Schritt: 
Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer volljährigen und geschäftsfähigen Person.

Die Änderungen sind drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden.

Bitte füllen Sie hierfür folgendes Formular aus und leiten es mit Ihrer Originalunterschrift postalisch oder durch Einwurf in den Briefkasten an das Standesamt zurück oder vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Abgabe.


Zweiter Schritt:
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer volljährigen und geschäftsfähigen Person.

Nach der Anmeldung haben Sie sechs Monate Zeit, um die Erklärung abzugeben, ansonsten wird diese gegenstandslos. Für die Abgabe der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt notwendig.

Für die Anmeldung/Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer minderjährigen Person setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. 

Hilfe zur Barrierefreiheit

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